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Datum: 2008-12-31 Asien Kurier 8/2008 vom 1. August 2008 Vietnam - Arbeitserlaubnis für Ausländer Von Christoph Angerbauer, Rechtsanwalt in der Kanzlei Rödl & Partner in Vietnam.
Der Mangel an hoch qualifizierten Arbeitskräften in Vietnam ist groß. Viele Unternehmen greifen deshalb, insbesondere für Leitungspositionen, auf erfahrene ausländische Fachkräfte zurück. Die Anforderungen, die dabei an die Ausländer für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gestellt werden, wurden jüngst reformiert.
Am 10. Juni 2008 erliess die vietnamesische Regierung das Rundschreiben „Circular 8“ als Ausführungsvorschrift zu Dekret 34 (vom 25.3.2008). Diese neuen Vorschriften haben zwei sehr praxisrelevante Auswirkungen: Einerseits wurde die ungeliebte „3% Regel“ abgeschafft, welche die Anzahl ausländischer Mitarbeiter in einem Unternehmen auf 3 Prozent limitiert. (Insbesondere Sprachschulen hatten damit Probleme!). Andererseits wurden jedoch neue Beschränkungen und Formalitäten eingeführt: so wurde die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitserlaubnis für Leiter von Repräsentanzbüros und andere leitende Positionen in Unternehmen abgeschafft. Bei konsequenter Durchsetzung der neuen Vorschriften droht den Mitarbeitern in Leitungsfunktionen ab Ende Oktober 2008 die Abschiebung, wenn sie bis dahin keine gültige Arbeitserlaubnis besitzen. Für neu einzustellende Mitarbeiter ist es erforderlich, sich rechtzeitig – mindestens 20 Tage vor dem geplanten Arbeitsantritt – um die Beschaffung der erforderlichen Dokumente zu kümmern und eventuelle Beschränkungen bei den Personalplanungen zu berücksichtigen. Wer darf in Vietnam arbeiten? Ausländer dürfen grundsätzlich nur dann in diesem Land arbeiten, wenn sie entweder als „Manager“, „Executive Director“ oder „Expert“ angesehen werden. Bei einer Neueinstellung vor Ort muss ausserdem beachtet werden, ob nicht auch vietnamesische Arbeitnehmer die gestellten Anforderungen erfüllen könnten. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen ziemlich hoch: Als “Manager” oder “Executive Director” werden nur solche Personen angesehen, die das Unternehmen vor Ort leiten. Sie dürfen allein den Eigentümern/Anteilseignern rechenschaftspflichtig sein und müssen zudem Personalverantwortung haben. Als “Expert” werden Mitarbeiter angesehen, die aufgrund Ihrer Bildung oder durch Ihre langjährige Erfahrung besondere fachliche Kenntnisse erlangt haben, die für das Unternehmen vor Ort erforderlich sind. Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis? Die meisten Ausländer, die nach Vietnam kommen, benötigen eine Arbeitserlaubnis. Die Beantragung ist zeitaufwändig, da folgende Dokumente in zweifacher Ausfertigung in legalisierter und notarisierter Form vorgelegt werden müssen: · Antragsformular · Arbeitsvertrag · Polizeiliches Führungszeugnis · Lebenslauf · Gesundheitszeugnis · Nachweis über spezielle Sachkunde · Passfotos Zwar gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitserlaubnis (u.a. für Ausländer, die weniger als drei Monate in Vietnam arbeiten und Gesellschafter einer Limited Company oder die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Rechtsanwälte, Studenten), allerdings müssen auch für sie die oben genannten Dokumente – bis auf das Antragsformular zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis – mindestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn der lokalen Arbeitsbehörde vorgelegt werden. Was ist mit Angestellten, die bisher keine Arbeitserlaubnis benötigt haben? Dies betrifft vor allem Leiter von Repräsentanzbüros und Mitglieder der Geschäftsleitung wie etwa Generaldirektoren und Vize-Generaldirektoren (General Directors / Vice General Directors). Sie waren bisher von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis befreit. Diese Ausnahme ist mit Erlass des Dekrets 34 am 25. März 2008 entfallen. Alle angesprochenen Personen müssen jetzt eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sollten sie das nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des Dekrets 34 (also bis Ende Oktober 2008) getan haben, droht Ihnen bei konsequenter Durchsetzung der neuen Regelungen die Ausweisung. Fazit „Ein Schritt nach vorne, zwei zurück“, so kann man die Änderungen am besten zusammenfassen. So sehr die Abschaffung der unpraktikablen „3% Regel“ zu begrüssen ist, so sind die gesteigerten Dokumentationserfordernisse und die Abschaffung der bisherigen Ausnahmeregelungen abzulehnen. Der administrative Aufwand wird, sogar bei Arbeitnehmern die keine Arbeitserlaubnis benötigen, noch zeit- und arbeitsintensiver. | |
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