| ⇒ Zur Homepage vom Asien Kurier ⇒ Zur Einzelartikelliste vom Asien Kurier ⇒ Das PDF-Magazin kostenfrei bestellen. |
|
Datum: 2008-12-31 Asien Kurier 8/2008 vom 1. August 2008 Thailand - Neues Produkthaftungsgesetz in 2009 Von Markus Schlüter, Rechtsanwalt in der Kanzlei Rödl & Partner in Bangkok.
Das thailändische Recht enthielt bislang keine eigenständigen Regelungen im Bereich der Produkthaftung, also der Haftung eines Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Produkthaftungsrechtliche Streitigkeiten unterfallen nach derzeitiger Rechtslage dem im thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch (ZHGB) geregelten Vertrags- oder Deliktsrecht.
Die entsprechenden Regelungen traten in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Kraft und blieben seitdem im Wesentlichen unverändert. Seit 1979 existiert zudem ein Verbraucherschutzgesetz. Schadensersatzansprüche infolge fehlerhafter Produkte können nach dem ZHGB für Personen- und Sachschäden sowie für Vermögensschäden gewährt werden. Art und Umfang des Schadensersatzes werden durch das zuständige Gericht festgelegt, welches dabei Umstände und Schwere der unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung zu berücksichtigen hat. Stärkung der Verbraucherrechte Da die derzeitigen allgemeinen Regelungen die spezielle Problematik der Produkthaftung nicht immer angemessen erfassen und hierdurch Lücken im Verbraucherschutz auftreten, wird im Februar 2009 ein Produkthaftungsgesetz in Kraft treten, welches den Konsumenten nachhaltig besser stellen soll. Das Gesetz definiert solche Produkte als fehlerhaft, die entweder einen Schaden aufweisen oder denen keine beziehungsweise unvollständige oder falsche Bedienungs- und Warnhinweise beigefügt sind. Das neue Recht sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden vor, die dem Käufer durch ordnungsgemäßen Gebrauch oder Lagerung fehlerhafter Produkte an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Haftpflichtige die Güter produziert, einführt oder verkauft. Hersteller, Importeure und Vertriebshändler können damit gesamtschuldnerisch haften. Haftungsausschluß und Beweislastverteilung Eine weitere für Unternehmer bedeutsame Neuregelung ist das Verbot von vertraglichen Haftungsausschlüssen der Produkthaftung. Diese sind nach dem neuen Recht nichtig. Das Gesetz enthält nunmehr zudem detaillierte Regelungen über die Beweislastverteilung. Es sieht eine dem deutschen Recht vergleichbare Beweislastumkehr vor und erhöht damit das Haftungsrisiko für Hersteller, Importeure und Verkäufer. Der Verbraucher muß lediglich beweisen, daß der Schaden durch die ordnungsgemäße Nutzung oder Lagerung des Produkts verursacht wurde. Verjährung und Haftungsbefreiung Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung produkthaftungsrechtlicher Ansprüche beträgt nach dem neuen Recht drei Jahre ab Kenntnisnahme des Schadens oder maximal zehn Jahre ab Kaufdatum. Die Haftung kann abgewendet werden, wenn der Haftpflichtige zu beweisen vermag, dass das Produkt fehlerfrei war, der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit kannte oder der Schaden auf unsachgemäßer Nutzung oder Lagerung beruht. Letzteres setzt voraus, dass das Produkt mit einem entsprechenden Warnhinweis gekennzeichnet wurde. Schadensersatz Weiterhin konkretisiert das neue Recht den Schadensbegriff und stellt im Hinblick auf Personenschäden klar, dass seelisches Leid und erlittene Schmerzen ersatzfähig sind. Seelisches Leid kann bei Todesfällen auch von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Bei Kennen oder Kennenmüssen der Fehlerhaftigkeit kann das Gericht den Haftpflichtigen über den Schadensausgleich hinaus zur Zahlung von Strafschadensersatz (sog. „punitive damages“) in zweifacher Höhe der Schadensersatzsumme verurteilen. Vermeidbarkeit von Risiken Vertriebshändler sollten immer die Identität des Herstellers und Importeurs nachweisen können, da der Geschädigte seine Klage primär gegen diese zu richten hat. Eine Haftung des Händlers wird von dem Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Geschädigte weder den Hersteller noch den Importeur ermitteln kann. Hersteller und Importeure sollten neben einer strengen Qualitätskontrolle große Sorgfalt auf die Bedienungshinweise verwenden. Da die Gerichte eine Wahrung der Sorgfalt bei englischen Gebrauchsanleitungen oder Warnhinweisen tendenziell verneinen, sollten diese ins Thailändische übersetzt werden. Fazit Durch das neue Produkthaftungsgesetz werden Verbraucherinteressen in Thailand signifikant gestärkt. Allerdings bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Verbraucher ihrer Rechte bewußt sind und Ansprüche in Zukunft tatsächlich geltend machen werden. Unternehmer sollten sich der Haftungsrisiken in jedem Fall bewußt sein und entsprechende Vorkehrungen zur Risikominimierung treffen. | |
|---|---|