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Datum: 2008-12-31

Asien Kurier  9/2008 vom 1. September 2008

China - Modernes Antimonopolgesetz

Von Achim Haug, bfai-Redakteur in Köln.

Das Anfang August 2008 in Kraft tretende Antimonopolgesetz setzt einen grundlegenden Rahmen für Unternehmen auf dem chinesischen Markt. Die Regelungen entsprechen größtenteils internationalen Standards, sind aber sehr vage gehalten. Doch werden die Durchführungsbestimmungen, welche die erhoffte Klarstellung bringen sollen, entgegen von Ankündigungen voraussichtlich nicht mit dem Gesetz in Kraft treten.
Viele Unklarheiten des Gesetzes sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht gelöst worden. Der im März 2008 veröffentlichte Entwurf wichtiger Detailregelungen für die Fusionskontrolle wird wohl nicht wie geplant mit dem Gesetz wirksam werden.
Das Antimonopolgesetz regelt ähnlich dem deutschen Kartellgesetz horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Kontrolle von Fusionen und Übernahmen. Außergewöhnlich ist dagegen die Einflussmöglichkeit auf Unternehmenszusammenschlüsse in § 31, welche die nationale Sicherheit beeinträchtigen können. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Zusammenschlüsse außerhalb der Grenzen Chinas, soweit diese Einfluss auf den Wettbewerb in der Volksrepublik haben. China dürfte sich zum dritten Anmeldeschwerpunkt (neben den USA und der EU) internationaler Mergers and Acquisitions-Aktivitäten (M&A) entwickeln.
Als wichtigste ergänzende Regelung wurde im Frühjahr 2008 ein Entwurf der "Durchführungsbestimmungen für die Zusammenschlusskontrolle" durch die Regierung in Beijing, den Staatsrat, zur öffentlichen Stellungnahme ausgelegt. Die Hoffnung, dass die Ausführungsbestimmungen noch im Juli konkretisiert, verkündet und mit dem Antimonopolgesetz in Kraft treten würden, hat sich jedoch nicht bestätigt. Die "Southern Metropolis" befürchtet, das Gesetz würde so zu einem "zahnlosen Tiger". Schuld an der Verzögerung dürften Abstimmungsschwierigkeiten der verschiedenen mit Industrielenkung betrauten Behörden in der Volksrepublik sein.
Der Entwurf vom März 2008 wurde nach der Veröffentlichung zur Diskussion nicht nur umbenannt, auch sein Inhalt ist dem Vernehmen nach stark gestrafft worden. Wichtige Änderung war die Streichung der Schwelle von 25 Prozent Marktanteil nach einem erfolgten Zusammenschluss in China, die ein Meldeerfordernisausgelöst hätte.
Daneben sind nach Angaben des Wirtschaftsmagazin "Caijing" die im ursprünglichen Entwurf der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Schwellenwerte erhöht worden. Richtgrößen für die Anmeldung dürften der weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen im vorhergegangen Finanzjahr sowie der Umsatz in China sein. So seien nun ein weltweiter Umsatz von 10 Milliarden Renminbi Yuan (RMB; rund 0,93 Mrd. Euro; 1 Euro = 10,81 RMB, 3-Monatskurs) oder ein Umsatz in China von 2 Milliarden. RMB Schwellenwert. Für mindestens zwei der beteiligten Unternehmen gelten einzeln sowohl weltweit als auch in der Volksrepublik jeweils 400 Millionen RMB als Grenze.
Nach chinesischen Presseinformationen enthält § 4 des aktuellen Entwurfs der Durchführungsbestimmungen zusätzlich eine Auffangklausel. Nach dieser unterliegen alle Zusammenschlüsse, die nicht die oben genannten Meldeschwellen erreichen, trotzdem der Kontrolle "wenn sie den Wettbewerb ausschließen oder beschränken könnten".
Auch die nun offenbare Verteilung der Kompetenzen der ausführenden Behörde auf mehrere Stellen zieht Kritik auf sich. Anstatt der Einrichtung eines zentralen Büros, analog zum deutschen Bundeskartellamt, sind drei Stellen für die Zusammenschlussanmeldung zuständig: die makropolitische National Development and Reform Commission (NDRC), die Industrielenkungsbehörde State Administration of Industry and Commerce (SAIC) und das Handelsministerium (Mofcom).
Die angekündigte Einrichtung eines "Antimonopol-Büros" durch das Mofcom wird nicht vor Anfang August 2008 erfolgen. Darüber hinaus sind dessen Kompetenzen sowie die finanzielle und personelle Ausstattung unklar. Die Nachrichtenseite Sina.com berichtet, die Kompetenz für Preiskartelle läge zukünftig bei der NDRC, die Kontrolle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei der SAIC.
Die Vergabe von Funktionen an mehrere Behörden wird von Anwälten in China und außerhalb stark kritisiert. Dadurch, so wird vermutet, können sich Verfahren verschleppen und unterschiedliche Standards sowie Antragserfordernisse Verwirrung stiften. Zentral zuständig ist die nach § 9 Antimonopolgesetz gebildete Antimonopolkommission beim Staatsrat (Antimonopoly Commission of the State Council). Sie ist jedoch nur für die Aufsicht und Richtliniengebung verantwortlich.
Das Fehlen einer neutralen Kontrollinstanz lässt daneben befürchten, dass die direkte staatliche Einmischung in Fusionsaktivitäten, wie zum Beispiel im Fall der versuchten Übernahme von Xugong durch die Carlyle Group, fortbesteht.
Vor Inkrafttreten des neuen Rechts war seit 2003 eine Fusionskontrolle bereits über die "Vorläufigen Bestimmungen über Fusionen und Übernahmen chinesischer Unternehmen durch ausländische Investoren" (neu gefasst 2006) etabliert. Nach Angaben von Sina.com sind seit 2003 über 500 Prüfungen erfolgt, der Großteil der Zusammenschlüsse wurde genehmigt.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesagentur für Außenwirtschaft "VR China - Rechtstipp für Exporteure", 3. Auflage 2008, Bestell-Nr. 13251 (www.bfai.de).