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Asien Kurier 6/2007 vom 1. Dezember 2007
Hongkong

Handelsgeschäfte und der Fiskus

Von Wolfgang Ehmann (AHK Hongkong)

Beide Städte bemühen sich erfolgreich durch Niedrigsteuern Unternehmer anzulocken. Doch geht es um Steuern, sot hat die Sonderverwaltungszone Hongkong meist die "Nase vorn". Im Löwenstadtstaat Singapur verlangt der Fiskus wenige Prozentpunkte mehr Geld.

Für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Hongkong gilt das Ursprungsprinzip eines Profits. (1) Wer Handelsgeschäfte betreibt, eine berufliche oder sonstige geschäftliche Tätigkeit ausübt und (2) diese Tätigkeiten in Hongkong ausübt und (3) die Gewinne in oder durch die Tätigkeit in Hongkong entstehen, muss diese Gewinne im Rahmen der Unternehmensbesteuerung in Hongkong versteuern.

Bisweilen kommt es zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt (Inland Revenue Department), wenn sich der Ursprung des Gewinns nicht eindeutig zuordnen läßt. Der Steuerzahler in Deutschland mag nicht zu Unrecht ans Auswandern denken: Bei einem einfachen Kauf oder Verkauf von Anlagevermögen fällt keine Steuer an. Kapitalerträge sind steuerfrei ! Es kann aber durchaus sein, dass die Umstände der Geschäftsanbahnung auf eine Handelstätigkeit schliessen lassen und somit eine Steuerpflicht begründen. Den Behörden bleibt ein Spielraum für Interpretationen.

Im Internet sind die "pratice notes", die Anleitungen des Finanzamts und ihre Interpretationen der Rechtsauffassung einzusehen. Es handelt sich hier allerdings nur um eine Meinung an die die Richter nicht gebunden sind. Der Rechtsweg führt bei Streitfällen vom Finanzamt (Sachbearbeiter, dann Behördenleiter) über das Board of Review und anschliessend (im Extremfall) drei gerichtliche Instanzen bis zum obersten Gericht (Court of Final Appeal). Als Faustregel, ob ein Gewinn seinen Ursprung in Hongkong hat, und somit dort steuerbar ist, gilt der sogenannte "Handlungstest" (operations test): Was hat der Steuerpflichtige unternommen, um den Gewinn zu erwirtschaften und wo? In der jüngeren Vergangenheit wandte das Finanzamt den Test sehr umfassend an und war sichtlich bemüht, bei den Prüfungen möglichst viele Aktivitäten in Hongkong zu dokumentieren, um eine dortige Steuerpflicht abzuleiten.

Kaufte beispielsweise eine Firma Waren in China ein, um sie in den USA zu verkaufen, würde man zunächst keine Steuerpflicht in Hongkong vermuten. Das Finanzamt würde aber sehr genau untersuchen, wo die Bestellungen abgeschickt, die Auftrageingänge entgegengenommen und wo die Handelswaren bezahlt wurden. Dieser breite Ansatz der Definition einer Aktivität in Hongkong ist juristisch bedenklich und wurde in der Vergangenheit von den oberen und dem obersten Gericht immer wieder angefochten.

In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass die unteren Instanzen nicht zwischen generellen Unternehmensaktivitäten und solchen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewinnerzielung stehen, unterschieden haben.

In einem Fall erzielte die Hang Seng Bank Gewinne aus dem Wertpapierhandel in Singapur und London. Das Geld kam aus Einlagen von Kunden in Hongkong und gesteuert wurde der Handel ebenfalls in der ehemaligen britischen Kronkolonie. Das Finanzamt entschied, dass die Gewinne in Hongkong zu versteuern sind. In einer Revision urteilte das Board of Review jedoch gegen das Finanzamt. In der nächsten Instanz, dem High Court, wurde zunächst zugunsten des Fiskus entschieden, im Berufungsverfahren vor dem High Court of Appeal bekam der Steuerzahler Recht und in einem letztinstanzlichen weiteren Berufungsverfahren, dem "London Privy Court" wurde der Hang Seng Bank erneut Recht gegeben (der Fall lag vor der chinesischen Übernahme anno 1997, daher die Entscheidung in England. Heute würde das Court of Final Appeal in Hongkong urteilen). In seiner Begründung, schrieb das Gericht, dass die Mittel für den Handel zwar aus Hongkong kamen, aber in andere Finanzinstrumente im Ausland überführt wurden. Weiter war die Basis aus welcher der Gewinn stammt, der tatsächliche Handel in London oder Singapur, und nicht die Kauf- und Verkaufsentscheidungen in Hongkong.

In einem anderen Fall wurde eine Wohnung fünf Wochen nach Anschaffung gewinnbringend weiterverkauft. Dem Argument der zeitweisen Besitzerin, dass der kurzfristige Verkauf persönlichen Umständen zuzuordnen war, wollte das Finanzamt nicht folgen. Der Gewinn entsprach mehr als einem Jahreseinkommen der Steuerschuldnerin und sie wäre bei ihrem damaligen Monatseinkommen garnicht imstande gewesen eine Hypothek zu finanzieren.

Wer Anlagevermögen in Hongkong kauft und verkauft, ist also gut beraten die Umstände des Handels genau zu betrachten und über eine mögliche Besteuerung rechtzeitig nachzudenken. Wer Geschäfte in und mit Übersee macht, muss die Regeln des Territorialprinzips berücksichtigen. Häufig scheuen sich die Steuerschuldner vor einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, womöglich vor Gericht. Die Interpretationen des Finanzamtes müssen per Definition zu deren eigenen Gunsten neigen, insofern ist es nicht ganz abwegig, dass die Aussichten der Anfechtung bei Entscheidungen in Grenzbereichen tendenziell vorteilhaft sind.





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