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Das Arbeitsrechtsgesetz der Volksrepublik China sieht für die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten ein mehrstufiges Verfahren vor. Die Regelungen des Arbeitsgesetzes werden ergänzt durch das 29. Dezember 2007 erlassene Arbeitsmediations- und -schiedsgesetz (folgend: Arbeitsschiedsgesetz), welches ab dem 1. Mai 2008 Anwendung findet. (Mehr Informationen finden Sie im Asien Kurier (link), 1/2008, Seite 6 ff)
Das neue Gesetz fügt sich ein in das vornehmlich im Jahr 2007 entwickelte umfassende Arbeitnehmerschutzrecht. Dieses baut auf dem Arbeitsgesetz aus dem Jahr 1994 auf und besteht vorrangig aus dem am 29. Juni 2007 erlassenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Arbeitsvertragsgesetz sowie dem am 30. August 2007 erlassenen und ebenfalls zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Arbeitsförderungsgesetz. Nach dem neuen Arbeitsschiedsgesetz, welches die Regelungen des Arbeitsgesetzes zur Schlichtung überlagert, steht es den Parteien frei, für die Schlichtung ihrer Arbeitsstreitigkeiten zunächst die Schlichtungskommission des Unternehmens anzurufen. Falls eine Schlichtung zwischen den Parteien nicht erzielt wird, kann jede der Parteien innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Arbeitsrechtsstreitigkeit ein Schiedsgesuch bei der Schiedskommission für Arbeitsstreitigkeiten einreichen. Grundsätzlich soll die Schiedskommission innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung des Schiedsgesuches zu einer Entscheidung kommen. Ist der Arbeitnehmer mit der Entscheidung der Schiedskommission nicht einverstanden, ist es ihm möglich, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruches Klage vor dem örtlich zuständigen Volksgericht zu erheben. Urteile des Volksgerichtes sind berufungsfähig. Auch der Arbeitgeber kann bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes in jedem Fall Klage erheben, ab dem 1. Mai 2008 ist dieses Klagerecht auf Klagegründe beschränkt, die denen nach allgemeinem Schiedsrecht vergleichbar sind.