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Deutschland und Indien haben am 8. Oktober 2008 ein gemeinsames Sozialversicherungabkommen unterzeichnet.
Ziel der Vereinbarung ist die Koordinierung der Rentenversicherungssysteme beider Staaten. Durch Umsetzung des Prinzips der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten soll eine doppelte Rentenversicherung vermieden werden. Das Abkommen erlangt vorrangig Bedeutung in den Fällen der klassischen, zeitlich begrenzten Entsendung. Auch bei länger dauerndem Aufenthalt im jeweiligen Partnerland ist jedoch eine hinreichende, nicht doppelte Absicherung gewährleistet. Nach dem Abkommen besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit des Rentenversicherers desjenigen Staates, in dem der betreffende Arbeitnehmer arbeitet. Im Falle von Entsendungen deutscher Arbeitnehmer durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen bestimmt das Abkommen jedoch, dass bei einer Entsendung von bis zu 48 Monaten der deutsche Arbeitnehmer in der deutschen Rentenkasse verbleibt. Auf Antrag kann der Zeitraum der Entsendung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung um nochmalige zwölf Monate verlängert werden. Gleiches gilt bei Entsendung indischer Angestellter durch ein in Indien ansässiges Unternehmen. Nicht vom Sozialversicherungsabkommen erfasst sind Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Ob der deutsche Arbeitnehmer in diesem Versicherungsbereich im Falle der Entsendung nach Indien deutschen Versicherungs- und Rechtsvorschriften unterliegt, bestimmt sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches. Vor der Ratifizierung des Abkommens müssen Bundesrat und Bundestag noch ihre Zustimmung erteilen. Wann das Abkommen tatsächlich in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.