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Asien Kurier 12/2008 vom 1. Dezember 2008
VAE

Modifiziertes Grundstücksrecht

Von gtai

Die Regierung in Dubai hat ihr Immobilienrecht modifiziert, und zwar durch zwei Gesetze.

Das Gesetz Nr. 13/2008 richtet ein Grundbuch ein, in das die Verfügung über sämtliche dingliche Rechte einzutragen ist. Unterbleibt dies, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Das Gesetz legt außerdem den Immobilienentwicklern Fesseln an. Sie dürfen mit der Durchführung eines Projekts nicht eher beginnen, als bis sie den Grund und Boden erworben haben, auf dem das Projekt realisiert werden soll. Ferner müssen sie zuvor alle behördlichen Genehmigungen eingeholt haben - andernfalls sind Verfügungen über Einheiten des Projekts nichtig.

Auch sonst normiert das Gesetz Einschränkungen für die Entwicklungs- und Projektgesellschaften. So ist die Vertragskündigung bei Zahlungsverzug des Käufers nun gesetzlich geregelt. Hält sich der Käufer nicht an sein Zahlungsziel, muss sich der Entwickler zunächst an die Behörde wenden. Diese setzt dem Käufer eine Frist von 30 Tagen (per Einschreiben oder Email). Erst wenn der Käufer auch diese Frist verstreichen lässt, kann der Entwickler kündigen. Er hat dem Käufer die bereits gezahlten Raten zurückzuzahlen, kann aber 30 Prozent davon einbehalten. Das klingt harsch, ist jedoch eine nennenswerte Verbesserung zur ungeregelten Rechtslage zuvor, wonach die Käufer Verträge unterschreiben mussten, nach denen sie im Verzugsfall ihrer Raten in voller Höhe verlustig gingen. Das Gesetz Nr. 14/2008 stellt Spezialnormen zu Grundpfandrechten und Immobilienfinanzierung auf. Beide Gesetze wurden im Amtsblatt Nr. 334 vom 31. August 2008 verkündet. Das Gesetz Nr. 13 trat am selben Tag, das Gesetz Nr. 14 tritt erst 60 Tage danach in Kraft.

Derweil war auch der Gesetzgeber im Emirat Ajman nicht untätig. Die Dekrete 7 und 8/2008 bringen Bewegung in den lokalen Immobilienmarkt. Zwar können im Grunde nur VAE- und GCC-Staatsangehörige Eigentum und abgeleitete dingliche Rechte erwerben. Es besteht aber die Möglichkeit, Ausländern in bestimmten Bereichen einen Erwerb zu ermöglichen. Wo und wie diese Vorgaben umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Wohnungseigentum jedenfalls hat der Gesetzgeber bereits im Dekret Nr. 8 geregelt.





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