' )Indonesien - Teuere Abfindungen
Asien Kurier 2/2009 vom 1. Februar 2009
Indonesien

Teuere Abfindungen

Von Dr. Nils Wagenknecht (Rödl & Partner)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat weltweit zur sinkender Nachfrage an Gütern und zur Drosselung von Produktionen geführt. Die derzeitige Krise führt auch zu Umstrukturierungen von Unternehmen. In einigen Fällen lassen sich sogar Schliessungen von Produktionsstätten nicht verhindern.

Umstrukturierungen und Konsolidierungen von Unternehmen sind auch in Indonesien in naher Zukunft absehbar. Vor allem Betriebsschliessungen haben immer auch weitreichende arbeitsrechtliche Implikationen. Die Arbeitnehmer werden dabei von einem sehr ausgeprägten Arbeitsrecht geschützt. Dies kann für viele deutsche Unternehmen überraschend sein, wenn die entsprechenden Regelungen im Vorfeld nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Während das geringe Lohnniveau und ein grosses Angebot an Arbeitskräften nach wie vor ausschlaggebende Faktoren für eine Produktionsverlagerung nach Indonesien sein mögen, ist stets das lokale Arbeitsrecht zu berücksichtigen. Dieses stellt gewissermassen die Kehrseite der Medaille dar. Bei Kündigungen im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen oder Veränderungen in den Eigentümerverhältnissen einer Gesellschaft, Gesellschaftsauflösungen und Insolvenzen ist mit Abfindungs-, Entschädigungs- und weiteren Zahlungen zu rechnen. Die grundlegenden Regelungen hierzu sind in den Art. 163 ff. Des Manpower Act 2003 enthalten.

Unternehmenskäufe und -zusammenschlüsse

Grundsätzlich müssen Arbeitsverhältnisse auch bei Änderungen der Eigentümerverhältnisse über Unternehmen aufrechterhalten werden. Dies liegt vor allem daran, dass das Gesetz in Artikel 61 Manpower Act 2003 dem Arbeitgeber die Pflicht abverlangt, alles zu tun, um eine Kündigung zu verhindern und das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten.

Gemäss Artikel 163 des Manpower Act 2003 ist eine Abfindung, eine hiervon unabhängige Entschädigung sowie eine Treüprämie zu zahlen, falls der Arbeitgeber bei einer Änderung der Eigentümerverhältnisse einer Gesellschaft einzelne Arbeitsverhältnisse kündigt. Dabei muss die Kündigung darin begründet sein, dass der entsprechende Arbeitnehmer nicht dazu bereit ist, das Arbeitsverhaltnis fortzusetzen. Die Höhe der einzelnen Zahlungen hängt von der jeweiligen Einkommenshöhe und der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ab.

In dem praktisch relevanteren Fall, in dem der Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnisse kündigen will, obwohl die Arbeitnehmer zur Fortsetzung ihrer Beschäftigung bereit sind, muss sogar eine doppelte Abfindung gezahlt werden. Die Höhe der weiteren Ausgleichszahlungen bleibt hingegen gleich.

Gesellschaftsauflösungen und Insolvenzen

Bei einer Gesellschaftsauflösung aufgrund kontinuierlicher Verluste innerhalb der letzten zwei Jahren oder aufgrund Ereignisse höherer Gewalt sind nach Artikel 164 des Manpower Act 2003 ebenfalls Abfindungs- und Entschädigungszahlungen sowie Treueprämien an die gekündigten Arbeitnehmer zu entrichten. Erfolgt die Auflösung allerdings nicht aus den genannten Gründen, sondern als Folge einer Rationalisierungsmassnahme, so muss wiederum die doppelte Abfindungssumme gezahlt werden.

Artikel 165 des Manpower Act 2003 sieht vor, dass selbst im Falle einer Insolvenz die Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Abfindungs- und Ausgleichszahlungen haben, die im Zusammenhang mit ihrer Entlassung stehen.

Diese Regelungen sollen nicht suggerieren, dass Kündigungen durch Zahlungen der entsprechenden Entschädigungen ohne weitere Probleme durchzuführen sind. Vielmehr hält das Verfahren für eine Kündigung in Indonesien noch weitere Stolpersteine parat. Der Grund hierfür liegt darin, dass es grundsätzlich eines obligatorischen Einigungsverfahrens bedarf unter Einschaltung von staatlichen Behörden. Erst nach ergebnislosen Verhandlungen und bei Vorliegen der weiteren näheren Voraussetzungen würde die Kündigung einem Arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Angesichts dieser restriktiven Regelungen und Verfahren, erstaunt eine neuerliche Debatte um eine Verschärfung des geltenden Arbeitsrechts zu Lasten der Arbeitgeber umso mehr. Die Zahlungsverpflichtungen aufgrund der hohen Abfindungen haben mittlerweile so grosse Probleme verursacht, dass die Gewerkschaften den Staat dazu auffordern, Kredite an Unternehmen zu vergeben, damit diese die Abfindungszahlungen überhaupt leisten können. Daher wird gerade im Wahljahr 2009 das Arbeitsrecht in Indonesien an sich, insbesondere aber die arbeitnehmerfreundliche Haltung Gegenstand aktueller Diskussionen bleiben.

Dr. Nils Wagenknecht, Rechtsanwalt

Rödl & Partner Indonesia

PT. Rödl Consulting

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