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Ausländische Investoren im Einzel- und Großhandel müssen sich angesichts einer aktuellen Diskussion thailändischer Investitionsbehörden möglicherweise auf eine zukünftige Verschärfung der Regeln zur Einzahlung von Gesellschaftskapital einstellen.
Der thailändische Foreign Business Act aus dem Jahr 1999 (FBA) verbietet oder beschränkt ausländische Geschäftsaktivitäten in etlichen Bereichen, welche in drei Annexlisten aufgeführt sind. Liste 3 beschränkt in den Nummern 14 und 15 ausländische Einzel- und Großhandelsaktivitäten für alle Warengruppen. So dürfen unter anderem Unternehmen, deren Beteiligung zur Hälfte oder mehr in ausländischer Hand liegt, grundsätzlich nicht in diesen Dienstleistungsbereichen operieren, sofern sie keine Ausländergeschäftslizenz (Foreign Business License) vorweisen können. Der FBA lässt jedoch eine Ausnahme von dieser Beschränkung für solche Gesellschaften zu, deren Investitionskapital mehr als 100 Millionen Baht beträgt. Diese Ausnahme bezieht sich sowohl auf Aktivitäten im Bereich des Einzel- als auch des Großhandels. Angesichts des komplexen und langwierigen Antragsverfahrens für eine Foreign Business License haben sich zahlreiche Auslandsinvestoren für die jeweilige Registrierung eines Investitionskapitals in Höhe von 100 Millionen Baht entschieden, um die oben genannten FBA-Beschränkungen zu vermeiden. Die tatsächliche finanzielle Belastung ist dabei bedeutend geringer, da das thailändische Zivil- und Handelsgesetzbuch lediglich die Einzahlung von mindestens 25 Prozent des registrierten Kapitals fordert. Aktuelle Entwicklung Der Leiter des thailändischen Foreign Business Administrative Office gab Ende Februar 2009 im Rahmen eines Seminars bekannt, dass hinsichtlich der oben dargestellten Regelungen zur Kapitaleinzahlung eine interne Diskussion mit dem Rechtsamt des Department of Business Development geführt werde. Dieses lege den FBA-Ausnahmetatbestand für Einzel- und Großhändler ohne Lizenz dahingehend aus, dass die erforderlichen 100 Millionen Baht nicht nur registriert sondern vollständig eingezahlt werden müssen. Sollten die Registrierungsbehörden der Ansicht des Rechtsamts folgen, könnte es also zu einer für Auslandsinvestoren nachteilhaften Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis kommen. Eine rechtspolitische Begründung dieser Verschärfung steht derzeit noch ebenso aus wie Angaben zu einer etwaigen Rückwirkung der diskutierten Neuauslegung auf bereits bestehende Unternehmungen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Auslegung bestehen insbesondere im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit Sektion 1110 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches, welche sich nicht auf bestimmte Geschäftsfelder bezieht und keinerlei Einschränkungen an die Kapitaleinzahlung knüpft. Eine amtliche Stellungnahme zu dieser Thematik wird in Kürze erwartet. Ausländische Unternehmen, die sich in den Bereichen Einzel- und Großhandel in Thailand betätigen wollen, sollten die Diskussion bei ihrer Investitionsplanung weiterhin beachten. Markus Schlueter, Rechtsanwalt Rödl & Partner Ltd. 18. Stock Empire Tower, Suite 1808-1809 195 South Sathorn Road Bangkok 10120 Tel: 66 2670 0670 Ext. 121 Fax: 66 2670 0673 Email: markus.schlueter@roedlasia.com Web: www.roedl.de