' )Indien - Liberalisierung im Einzelhandel auf Umwegen
Asien Kurier 6/2009 vom 1. Juni 2009
Indien

Liberalisierung im Einzelhandel auf Umwegen

Von Tillmann Ruppert (Rödl & Partner)

Die indische Regierung hat vor kurzem die Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen gelockert.

Anders als in Deutschland, unterliegen in Indien Auslandsinvestitionen einer speziellen Gesetzgebung und durchlaufen - je nach Art und Umfang - verschiedene Genehmigungsverfahren. Während die meisten Industriesektoren ausländischen Investoren mittlerweile offenstehen bestehen in einigen Branchen noch Verbote oder Grenzen. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Betrieb von Telekommunikationsnetzen (max. 74% Auslandsbeteiligung) und Versicherungen (max. 26% Auslandsbeteiligung). Die restlichen Anteile müssen jeweils durch einen indischen Partner gehalten werden.

Ein für Ausländer verschlossener Bereich ist der Einzelhandel. Beschränkt zugänglich ist nur der Vertrieb von Waren einer einzigen Marke (?Single Brand Retailing?). Hier erlaubt das Gesetz eine ausländische Beteiligung von höchstens 51 Prozent. Alle übrigen Formen des Einzelhandels dürfen nicht mit einer ausländischen Beteiligung betrieben werden. Ziel der restriktiven Politik ist es, die unzähligen kleinen indischen Einzelhandelsgeschäfte zu schützen, die für Millionen Menschen eine kaum auskömmliche Lebensgrundlage bilden. Indischen Investoren fehlt so aber ausländisches Kapital und ausländischen Investoren bleibt der Zugang zur attraktiven und wachsenden indischen Mittelschicht verwehrt.

Ende Februar 2009 wurde nun eine Hintertür geöffnet (Ministry of Commerce and Industry, Press Note 2/2009). Sie ermöglicht die indirekte Beteiligung von Ausländern in beschränkt zugänglichen Sektoren über eine indische Zwischenholding.

Vor der Neuregelung ergab sich die Höhe einer Auslandsbeteiligung bei Zwischenschaltung einer Holding im Regelfall aus dem Verhältnis der Beteiligung des Ausländers an der Holding und deren Beteiligung an der Zielgesellschaft. Hielt ein Ausländer beispielsweise 40 Prozent der Anteile an der Holding und war diese mit 80 Prozent an der Zielgesellschaft beteiligt, so ergab dies eine (indirekte) Beteiligung des Ausländers an der Zielgesellschaft in Höhe von 32 Prozent (80% von 40%). Die ausländische Beteiligung an einer indischen Holding führte daher auch immer zu einer indirekten ausländischen Beteiligung an der Zielgesellschaft. Die indirekte Investition eines Ausländers über eine Holding in den Bereich des Einzelhandels war nicht möglich.

Die Neuregelung wählt einen anderen Ansatz. Entscheidend ist die Kontrolle über die Holding. Eine Holding gilt nach den neuen Vorschriften als rein indisches Unternehmen wenn sie sich mehrheitlich im Eigentum und unter der Kontrolle von in Indien ansässigen Personen befindet. Voraussetzung ist, dass indische Anteilseigner über 50 Prozent der Anteile halten und mehrheitlich das Board of Directors (das Entscheidungsorgan der indischen Gesellschaft) besetzen. Gründet beispielsweise eine Holding mit einer ausländischen Minderheitsbeteiligung von 49 Prozent eine Tochtergesellschaft, kann sich diese in eigentlich für Ausländer nicht zugänglichen Bereichen engagieren. Die Aufnahme eines (weiteren) indischen Partners ist nicht notwendig.

Internationale Konzerne haben so erstmals die Möglichkeit über eine Holding in die indische Einzelhandelsindustrie zu investieren. Eine direkte Beteiligung bleibt jedoch verboten. Auch gilt die Neuregelung für den wichtigen Bereich der Versicherungsunternehmen bislang ausdrücklich nicht.

Mittlerweile wurde durch die indische Regierung klargestellt, dass für die Gründung einer reinen Holding in Indien ein besonderes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen ist. Gesellschaften, die neben dem Halten von Anteilen auch eigene Geschäftsaktivitäten in Indien entfalten, sind von dieser Restriktion befreit, unterliegen aber umfangreichen Meldepflichten (Ministry of Commerce and Industry, Press Note 4/2009, Web: commerce.nic.in). Diese Reform, die für viele Beobachter durchaus überraschend kam, zeigt einmal wieder, dass sich das Umfeld für ausländische Investitionen in Indien langsam aber stetig weiter verbessert. Es wird allgemein erwartet dass dieser Kurs auch von einer neuen Regierung unvermindert fortgesetzt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Asien Kurier vom 1. Dez. 2008, Seite 7

(www.asienkurier.com/magazines/AK200812.pdf)

Rödl & Partner

Tillmann Ruppert, Rechtsanwalt

Äußere Sulzbacher Str. 100

90491 Nürnberg

Tel: 49 911 9193 3125

Fax: 49 911 9193 9125

Email: tillmann.ruppert@roedl.de

Web: www.roedl.de


);