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Vietnam Fokus 1/2008 vom 15. März 2008
Vietnam

Unternehmens- und Investitionsgesetz geändert

Von Christian Schäfer (Lovells LLP)

Zum 1. Juli 2006 traten das neue Unternehmensgesetz und das Investitionsgesetz in Kraft. Hauptsächlich wurden sie novelliert, da auslandsinvestierte Unternehmen, lokale Unternehmen und Staatsunternehmen grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie solche Unternehmen zu behandeln seien, die nach dem früher geltenden Gesetz über Auslandsinvestitionen gegründet wurden. Existierenden Firmen die nach dem alten Recht errichtet wurden, gibt das neue Gesets die Möglichkeit, sich nach den Vorschriften des neuen Unternehmensrechts neuregistrieren zu lassen. Zwar schreibt dies das neue Recht nicht zwingend vor, doch bietet es mehrere Vorteile - die Frist zur Neuregistrierung endet am 30. Juni 2008.

Schätzungen zufolge, werden sich sich nur ein Zehntel der auslandsinvestierten Unternehmen neu registriern lassen. Offen ist, ob die Frist verlängert wird und Investoren sollten besser nicht darauf spekulieren.

Existierende Unternehmen sind nicht verpflichtet, sich neu zu registrieren und können weiterhin grundsätzlich ihre Investitionslizenz abändern. Zwei wichtige Bereiche sind hiervon indes ausgenommen. So können Unternehmen, die sich nicht neu registrieren lassen, weder ihren Tätigkeitsbereich ausdehnen oder abändern, noch die Dauer ihrer Lizenz verlängern lassen. Investoren sollten im Hinblick auf diese Beschränkungen eingehend prüfen, wann sich eine Neuregistrierung lohnt.

In der Praxis nehmen zahlreiche Betriebe die Neuregistrierung zum Anlass, ihre Investitionslizenz um das Recht zu erweitern, Produkte zum Vertrieb nach Vietnam zu importieren (auch wenn der Vertrieb selbst derzeit grundsätzlich nur für Joint Venture-Unternehmen offen ist ? dieses soll sich aber im Januar 2009 ändern).

Die Umwandlung der Unternehmensform (z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft) kann zeitgleich mit der Neuregistrierung erfolgen, kann aber auch nachträglich geschehen. Eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist bei den Eingliederung neuer Investoren und im Hinblick auf einen geplanten Börsengang der Gesellschaft von Vorteil.

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Zum 1. Juli 2006 traten das neue Unternehmensgesetz und das Investitionsgesetz in Kraft. Hauptsächlich wurden sie novelliert, da auslandsinvestierte Unternehmen, lokale Unternehmen und Staatsunternehmen grundsätzlich gleichbehandelt werden müssen.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie solche Unternehmen zu behandeln seien, die nach dem früher geltenden Gesetz über Auslandsinvestitionen gegründet wurden. Existierenden Firmen die nach dem alten Recht errichtet wurden, gibt das neue Gesets die Möglichkeit, sich nach den Vorschriften des neuen Unternehmensrechts neuregistrieren zu lassen. Zwar schreibt dies das neue Recht nicht zwingend vor, doch bietet es mehrere Vorteile - die Frist zur Neuregistrierung endet am 30. Juni 2008.

Schätzungen zufolge, werden sich sich nur ein Zehntel der auslandsinvestierten Unternehmen neu registriern lassen. Offen ist, ob die Frist verlängert wird und Investoren sollten besser nicht darauf spekulieren.

Existierende Unternehmen sind nicht verpflichtet, sich neu zu registrieren und können weiterhin grundsätzlich ihre Investitionslizenz abändern. Zwei wichtige Bereiche sind hiervon indes ausgenommen. So können Unternehmen, die sich nicht neu registrieren lassen, weder ihren Tätigkeitsbereich ausdehnen oder abändern, noch die Dauer ihrer Lizenz verlängern lassen. Investoren sollten im Hinblick auf diese Beschränkungen eingehend prüfen, wann sich eine Neuregistrierung lohnt.

In der Praxis nehmen zahlreiche Betriebe die Neuregistrierung zum Anlass, ihre Investitionslizenz um das Recht zu erweitern, Produkte zum Vertrieb nach Vietnam zu importieren (auch wenn der Vertrieb selbst derzeit grundsätzlich nur für Joint Venture-Unternehmen offen ist ? dieses soll sich aber im Januar 2009 ändern).

Die Umwandlung der Unternehmensform (z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft) kann zeitgleich mit der Neuregistrierung erfolgen, kann aber auch nachträglich geschehen. Eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist bei den Eingliederung neuer Investoren und im Hinblick auf einen geplanten Börsengang der Gesellschaft von Vorteil.

 

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