Asien Kurier  8/2009 vom 1. August 2009
China

Novelliertes Vertragsrecht

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Der Oberste Volksgerichtshof (OVGH) der Volksrepublik China hat am 24. April 2009 in seiner zweiten Auslegung zum Vertragsgesetz aus dem Jahre 1999 wesentliche Streitfragen, die aus der Anwendung des Gesetzes resultieren, verbindlich erl�utert. Die Auslegung trat am 13. Mai 2009 in Kraft. Die Ausf�hrungen des OVGH d�rften zur Erleichterung des Rechtsverkehrs beitragen.

Wesentliches Teilelement der Auslegung ist die Bestimmung, dass Vertr�ge als an dem Ort unterzeichnet gelten, der vertraglich festgelegt wurde. Bestimmt der Vertrag daher Shanghai als Ort des Vertragsschlusses, ist es im Nachhinein gleichg�ltig, ob die Parteien den Vertrag in Deutschland oder der Mongolei unterschrieben haben; als Ort des Vertragsschlusses gilt Shanghai.

Von Bedeutung ist das Kriterium des Ortes des Vertragsabschlusses insbesondere f�r die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie die Zust�ndigkeit staatlicher Gerichte. So bestimmt Art. 25 Zivilprozessgesetz f�r innerchinesische und Art. 243 Zivilprozessgesetz f�r Streitf�lle mit internationalem Bezug, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten und mangels anderweitiger Gerichtsstandswahl unter anderem das Gericht �rtlich zust�ndig ist, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde.

Des Weiteren definiert der OVGH eine neue vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung zu Schadenersatz verpflichtet. So bestimmt er in Art. 8 der Auslegung, dass bei Vertr�gen unter der Voraussetzung von Genehmigungen oder Registrierungen, eine gegen die Voraussetzung verstossende Partei gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 42 Vertragsgesetz verst��t. Und damit ist der Vertragspartner berechtigt Schadenersatz zu verlassen.

Erstattungsf�hig sind die aufgewendeten Kosten sowie der erlittene Verlust. Gegebenenfalls kann das Gericht auf Antrag der gesch�digten Partei jedoch gestatten, die Genehmigungen selbst einzuholen. Allerdings d�rfte die Selbstvornahme f�r den ausl�ndischen Investor in der Regel nicht praktikabel sein.

Weitere Auslegungspunkte betreffen unter anderem die Wirksamkeit von Vertretergesch�ften und Standardklauseln sowie die Haftung f�r die Verletzung nachvertraglicher Treuepflichten. (gtai, K�ln)