Asien Kurier  1/2010 vom 1. Januar 2010
China

Internationales Schiedsrecht

Erstmals chinesische ICC-Schiedsentscheidung f�r vollstreckbar erkl�rt

Von Germany Trade & Invest in K�ln

In Ningbo hat ein chinesisches Mittelgericht erstmalig eine in der Volksrepublik China auf Grundlage vom Verfahrensrecht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) ergangene ICC-Schiedsentscheidung anerkannt und vollstreckt. Das im Oktober 2009 ver�ffentlichte Urteil erging bereits im April 2009.

Ob ausl�ndische Schiedsinstitutionen wie das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in der VR China t�tig werden und - vor allem - ob und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Schiedsspr�che vollstreckt werden k�nnen, blieb bislang trotz einer Reform des chinesischen Schiedsgesetzes im Jahre 1995 unklar. Mehrere Interpretationen des Obersten Volksgerichtshofes zu Fragen des Schiedsrechts lie�en diese Problematik offen.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass Streitigkeiten, die in der VR China im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt werden sollen, lediglich durch chinesische Institutionen, also damit vorrangig die CIETAC, verhandelt werden d�rfen. Ob hingegen auch in der VR China t�tige ausl�ndische Schiedsinstitutionen als zul�ssige Schiedskommission im Sinne des Art. 16 Schiedsgesetz zu qualifizieren sind, war bislang nicht gekl�rt.

Zwar hatte die International Chamber of Commerce eine Musterklausel entwickelt, die speziell auf die Anforderungen des chinesischen Schiedsgesetzes und auf Schiedsverfahren in China ausgerichtet ist. Trotzdem wurde allgemein von der Wahl einer ICC-Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China selbst abgeraten, da nicht sicher sein konnte, inwieweit ein aus einem solchen Verfahren resultierender Schiedsspruch vollstreckbar sein w�rde.

Das Gericht in Ningbo hat den Schiedsspruch trotz dieser Unsicherheiten anerkannt. Die Diskussion, ob die ICC anerkannte Schiedskommission im Sinne des Art. 16 Schiedsgesetzes ist, l�sst das Gericht dahinstehen. Vielmehr erkl�rt das Mittelgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage des Art. I Abs. 1 S.2 des New Yorker UN-�bereinkommen �ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl�ndischer Schiedsspr�che vom 10. Juni 1958 (NY-�bereinkommen) f�r vollstreckbar. Art. I Abs.1 Satz 2 NY-�bereinkommen bestimmt: "Es [das �bereinkommen] ist auch auf solche Schiedsspr�che anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inl�ndische anzusehen sind."

Damit qualifiziert das Gericht den in China ergangenen ICC-Spruch als nicht inl�ndischen Schiedsspruch und pr�ft und bejaht im Weiteren lediglich die in der Konvention vorgegebenen Voraussetzungen der Anerkennung.

Die gerichtliche Begr�ndung ist rechtlich sicherlich nicht unangreifbar. So f�hren Kommentatoren des Urteils an, dass diese Auslegung nicht der zugrundeliegenden und dokumentierten �bereinkommensbegr�ndung entspricht. Ob also das Urteil des Mittelgerichts von Ningbo bestehen bleiben wird und ob es als Durchbruch hin zu einer Legitimation von Schiedsverfahren ausl�ndischer Schiedsinstitutionen in der VR China dienen kann, muss abgewartet werden.